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Bücherregal, © Fotolia

Kostenfreiheit des Schulweges

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an…

  • öffentlichen Volks- und Förderschulen,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsschulgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
  • Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Beförderungspflicht besteht zum „Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule".

Das ist:

  • die Pflichtschule (= Sprengelschule) - keine Gastschüler -
  • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (durch Zuweisung des Staatlichen Schulamtes)
  • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Kostenaufwand erreichbar ist. (Hierzu wird zum Beispiel bei den Gymnasien nach den Ausbildungsrichtungen bzw. der ersten Fremdsprache unterschieden)

Beförderungsanspruch besteht,

bei Schülern bis zur 10. Jahrgangsstufe, wenn…

  • der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als 2000 Meter bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als 3000 Meter beträgt, (Es wird der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.), oder
  • eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Durch Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen durch amtsärztliches Gutachten), oder
  • der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (wenn Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen, oder abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten liegen.)

bei Schülern ab der 11. Jahrgangsstufe an…

  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
  • Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen (Vollzeitunterricht)

wenn…

  • eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorliegt (Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen amtsärztliches Gutachten), oder
  • die Erziehungsberechtigen für drei und mehr Kinder Kindergeld im August oder später im laufenden Schuljahr erhalten, oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wird

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt nur ein anteiliger Kostenersatz (Fahrtkosten der günstigsten Verbindung abzüglich 465 € Familienbelastungsgrenzen; ab dem Schuljahr 2022/23: 490 €).

Die Familienbelastungsgrenze gilt nicht pro Schülerin oder Schüler, sondern für alle Schülerinnen und Schüler einer Familie.

Der Antrag hierfür muss bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr bei der Schulverwaltung der Stadt Ansbach eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge müssen wegen Fristversäumnis abgelehnt werden.

(Als Schuljahr gilt in der Regel der Zeitraum vom 01. August bis zum 31. Juli.)

Erstattungsfähig sind nur die Originalfahrbelege.

Wichtig:

Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als 3000 Meter Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule).

Bei der Kollegstufe des Gymnasiums treten bei der Entscheidung, welches Gymnasium nächstgelegen ist, die Kernfächer der bisherigen Ausbildungsrichtung als Leistungsfächer an die Stelle der Ausbildungsrichtung.

Antragsformulare

Den Antrag auf kostenfreie Schülerbeförderung (Erfassungsbogen) erhalten Sie als Download, im Sekretariat Ihrer Schule oder in der städtischen Schulverwaltung.

Den Antrag auf Fahrkostenrückerstattung erhalten Sie als Download oder in der Schulverwaltung.

Entscheidung

Die Aushändigung des 365€-Tickets/ der Wertmarken stellt die positive Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte dar. Es ergeht kein schriftlicher Bescheid.

Im Falle einer Ablehnung ergeht dagegen selbstverständlich zeitnah ein rechtsmittelfähiger Bescheid.

Ausgabe des 365 €-Tickets/ der Wertmarken

Die Schülerinnen und Schüler erhalten das 365 €-Ticket ab dem ersten Schultag generell über die Sekretariate der Schulen. Bei Antragsstellung ab Oktober eines Schuljahres werden jedoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Wertmarken der Tarifstufe D ausgegeben.

Die Anträge zur kostenfreien Schülerbeförderung sind bei Schulanmeldung, spätestens jedoch bis Ende Juli des jeweiligen Jahres zu stellen und über die Schulen an die Schulverwaltung der Stadt Ansbach weiterzugeben.

Wichtig:

Der Erfassungsbogen muss vollständig ausgefüllt, von der Schule abgestempelt und von dem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Die Stadt Ansbach erfüllt die Verpflichtung zur kostenfreien Schülerbeförderung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Andere Verkehrsmittel (spezieller Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) können nur anerkannt werden, soweit dies zwingend notwendig oder wirtschaftlicher ist.

Kosten für eine PKW-Benutzung werden nur ersetzt, wenn die PKW-Benutzung vorher genehmigt wurde.

Der Antrag hierfür ist bereits zu Schuljahresbeginn mit dem Erfassungsbogen bei der Schulverwaltung der Stadt Ansbach einzureichen.

Umzug/Schulwechsel

Bei Umzug oder Schulwechsel ist die von der Stadt Ansbach zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülermonatskarte zurückzugeben. Bei Wegzug innerhalb des VGN-Gebietes kann das 365€-Ticket ggf. mit dem neuen Sachwandsaufträger verrechnet werden bzw. zum Restwert erworben werden. Bitte nehmen Sie in diesen Fällen mit der Schulverwaltung Kontakt auf.

Bei Umzug innerhalb Ansbachs bzw. Schulwechsel ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung.

Wird die Schülermonatskarte nicht oder verspätet zurückgegeben, sind wir leider gezwungen,

die entsprechenden Mehrkosten dem Schüler / der Schülerin oder seinen / ihrer Erziehungsberechtigten in Rechnung zu stellen.

Achtung:

Bei Verlust der Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!

Längere Abwesenheit von der Schule

Die Schulverwaltung ist bei längerer Abwesenheit in der Schule (Krankheit länger als 4 Wochen, Schüleraustausch, Besuch der Schule für Kranke u.a.) umgehend zu informieren.