Rahmenplanung Freiflächenphotovoltaikanlagen
Die Stadt Ansbach möchte die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen (im Folgenden abgekürzt: FF-PV-Anlagen) im Stadtgebiet planerisch steuern. Hierzu hat die Stadt Ansbach das Planungsbüro TEAM 4 mit der Erstellung eines Standortkonzeptes für das gesamte Stadtgebiet beauftragt.
Anlass hierfür war unter anderem das 2021 neu in Kraft getretene Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Durch die Änderung des § 48 EEG wird der förderfähige Bereich entlang von Bahntrassen und Bundesautobahnen von 110 m auf 200 m erhöht. Gleichfalls wurde das Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der privilegierten Errichtung von FF-PV-Anlagen bezogen auf jenen 200 m Korridor geändert. Außerdem hat Bayern von der Länderöffnungsklausel des EEG Gebrauch gemacht. Das ermöglicht, dass auch FF-PV-Anlagen in benachteiligten Gebieten, unabhängig von der Nähe zu Bahntrassen und Bundesautobahnen, bezuschlagt werden können (§§ 37, 37c EEG). Das Stadtgebiet der Stadt Ansbach gilt als benachteiligtes Gebiet i.S.d. Art 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Das Standortkonzept dient dazu, die hohe Nachfrage an der Erzeugung regenerativer Energien durch Photovoltaikanlagen auf der einen Seite und die Steuerung möglicher Standorte für die Errichtung der Anlagen auf der anderen Seite in Einklang zu bringen, um wertvolle Landschaftsbereiche und Standorte für die Landwirtschaft zu schonen.
In dem vorliegenden Standortkonzept werden in einer Übersicht des Untersuchungsgebietes Flächen dargestellt, die hinsichtlich ihrer landschaftlichen Eignung als Standort für Freiflächen-Photovoltaikanlagen den folgenden Kategorien zugeordnet werden:
- ungeeignet (ausgeschlossen)
- sehr ungünstig
- ungünstig
- bedingt günstig
- günstig
- sehr günstig
Das Standortkonzept dient als Vorbereitung auf die Bauleitplanung. Um Vorhaben zur Errichtung von FF-PV-Anlagen zu realisieren, ist im Weiteren ein entsprechendes Bauleitplanverfahren erforderlich.
Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit eines Bauleitplanverfahrens schafft die Gesetzesänderung des Baugesetzbuches vom 11.01.2023, welche rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Demnach werden FF-PV-Anlagen in Entfernung von bis zu 200 Metern zu Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Außenbereich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB).
Bei Fragen zur Rahmenplanung wenden Sie sich bitte an das Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz (siehe Kontakt).