Geburt
Wenn Ihr Kind in der kreisfreien Stadt Ansbach geboren wurde, ist das Standesamt Ansbach für die Beurkundung zuständig. Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzumelden.
Geburt im Klinikum Ansbach
Für Kinder, die im Klinikum Ansbach geboren wurden, erstellt die Patientenverwaltung eine Geburtsanzeige. Die Anzeige muss von den sorgeberechtigten Eltern unterschrieben werden. Sie können die Geburtsanzeige und Ihre Unterlagen im Klinikum abgeben. Ihre Unterlagen werden vom Hausboten des Klinikums an uns weitergeleitet. Das Standesamt Ansbach ist bemüht, etwa innerhalb einer Woche nach Eingang der Geburtsanzeige die Geburtsbeurkundung vorzunehmen.
Wir empfehlen Ihnen, sich nach einer Woche nach Anmeldung telefonisch darüber zu informieren, ob die Beurkundung bereits erfolgte; Sie erreichen die Geburtenabteilung des Standesamtes unter folgender Telefonnummer: 0981 51-293
Geburt im Geburtshaus Ansbach
Wurde Ihr Kind im Geburtshaus Ansbach geboren, erhalten Sie von Ihrer Hebamme eine Geburtsanzeige. Die Anzeige muss von den sorgeberechtigten Eltern unterschrieben werden und innerhalb einer Woche mit Ihren Unterlagen beim Standesamt Ansbach abgegeben werden.
Wenn Sie vorab telefonisch mit uns einen Termin vereinbaren, ist das Standesamt Ansbach bemüht, die im Geburtshaus Ansbach erfolgte Geburt sofort zu beurkunden; Sie erreichen die Geburtenabteilung des Standesamtes unter folgender Telefonnummer: 0981 51-293
Abholung der Urkunden (bei Neugeborenen)
Die Geburtsurkunden Ihres Kindes und Ihre vorgelegten Unterlagen müssen Sie im Standesamt abholen. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Andere Personen erhalten die Urkunden nur mit einer Vollmacht.
Sie erhalten von uns je eine Geburtsurkunde (gebührenfrei)
- für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse),
- für das Kindergeld (Bundesagentur für Arbeit),
- für das Elterngeld (Zentrum Bayern für Familie und Soziales)
und
eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde für Ihr Stammbuch; die Gebühr beträgt 12 €. Bei Bedarf kann Ihnen das Standesamt weitere gebührenpflichtige Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften des Geburtenregisters oder internationale Geburtsurkunden ausstellen. Für die Ausstellung jeder weiteren Urkunde fällte eine Gebühr in Höhe von 12 € an.
Zur Geburtsbeurkundung notwendige Unterlagen
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen! (Fotokopien können nicht anerkannt werden)
Für ausländische Urkunden, die nicht mehrsprachig, d.h. auch in deutscher Sprache, ausgestellt sind, benötigen wir eine Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher. Eine Auswahl an Adressen können Sie unter www.justiz-dolmetscher.de finden.
In besonderen Fällen können weitere Urkunden erforderlich sein. Wir empfehlen insbesondere bei ausländischen Urkunden sich vorab mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen. Ggf. sind Anerkennungsverfahren erforderlich.
alle Eltern
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister
zusätzlich für verheiratete Eltern
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- ggf. ausländische Heiratsurkunde mit Übersetzung und einem Nachweis zur aktuellen Namensführung
zusätzlich für Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind
- beglaubigte Ablichtung der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung durch die Mutter
- ggf. beglaubigte Ablichtung der Sorgeerklärung (nur wenn diese bereits beim Jugendamt abgegeben wurde)
- ggf. Eheurkunde und weitere Dokumente zum Nachweis der aktuellen Namensführung
- ggf. vorgeburtliche Namenserklärung bezüglich der Namensführung des Kindes
zusätzlich für geschiedene oder verwitwete Mütter
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk und aktueller Namensführung
- ggf. Nachweis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung in Deutschland
zusätzlich für Spätaussiedler
- Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
- ggf. Registrierschein und Aufnahmebescheid
- Bescheinigung über die aktuelle Namensführung
zusätzlich für Eingebürgerte
- Einbürgerungsurkunde
- ggf. Bescheinigung über die aktuelle Namensführung