Flugzeiten
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen für den militärischen Flugbetrieb sind im § 30 LuftverkG i.V.m. Art. 57 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verankert sowie in den vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen
- Allgemeinen Bestimmungen über den Hubschrauberflugbetrieb an den militärischen Hubschrauberflugplätzen in der Bundesrepublik vom 6. November 1995 und den
- Besonderen Bestimmungen über den Hubschrauberflugbetrieb an den militärischen Hubschrauberplätzen Ansbach-Katterbach, Erlensee, Illesheim und Wiesbaden-Erbenheim vom 6. November 1995.
Weiterhin ist die vom Bundesminister der Verteidigung für die jeweiligen Sommermonate (Mai bis August) erlassene
- Ergänzende Regelung vom 29. April 2002 einschlägig.
Weitere konkrete Einzelheiten zum militärischen Flugbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland finden sich im militärischen Luftfahrthandbuch „MIL AIP“ (Military Aeronautical Information Publication).
Betriebszeiten
Flugbetrieb an Werktagen
Der Flugbetrieb an Werktagen (Montag bis Freitag) ist grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr zulässig. Er endet um 24.00 Uhr (gemäß den Allgemeinen Bestimmungen).
Flugbetrieb an Wochenenden und Feiertagen
Der militärische Flugbetrieb wird grundsätzlich eingestellt:
- am Wochenende: Samstag von 0.01 Uhr bis Montag 7.00 Uhr,
- an gesetzlichen und regionalen Feiertagen von 0.01 Uhr bis 24.00 Uhr und
- zwischen dem 24. Dezember ab 0.01 Uhr und 1. Januar bis 24.00 Uhr.
(Ausnahmegenehmigungen werden vom Luftwaffenamt/Abteilung Flugbetrieb erteilt.)
Flugzeiten in den Sommermonaten
Flüge, die der Nachttiefflugausbildung mit Nachtsehhilfen für Hubschrauber dienen, sind in der Zeit nach Mitternacht in folgendem Zeitrahmen an zwei Nächten pro Woche je nach Hubschrauber-Koordinierungsgebiet
- in den Monaten Mai und August bis 1.30 Uhr Ortszeit und
- in den Monaten Juni und Juli bis 2.00 Uhr Ortszeit gestattet.
Flugbetrieb bei Nacht und "Kompensationstage"
Nach 24.00 Uhr ist innerhalb der vorgenannten Zeiten der Flugbetrieb an allen Hubschrauberplätzen nur zum Zweck der Landung (ohne Übungsanflüge) im Anschluss an die Nachttiefflugausbildung erlaubt. Das Betanken bei laufenden Triebwerken („heißes Betanken“) ist nach 24.00 Uhr untersagt. Für jede Nacht mit Flugbetrieb nach 24.00 Uhr ist an einem anderen Tag im Zeitraum von Mai bis August der Flugbetrieb am jeweiligen Flugplatz
- Montag bis Donnerstag bis 19.00 Uhr und
- Freitag bis 15.00 Uhr als Ausgleich vorzeitig zu beenden („Kompensationstag“).
Deutsche Feiertage und Wochenenden stehen als „Kompensationstage“ nicht zur Verfügung.
Die Standorte Grafenwöhr und Hohenfels sind von „Kompensationstagen“ befreit. An „Kompensationstagen“ sind außerdem nur Flüge möglich, die zum Erhalt der Einsatzbereitschaft (zum Beispiel technische Nachprüfflüge) oder aufgrund einer Anordnung einer Divisions- oder höheren Kommandobehörde aus einsatzwichtigen Gründen zwingend durchgeführt werden müssen.
Flugbetrieb bei Beerdigungen
Sind Beerdigungen vorab bei der US-Armee angekündigt, wird der Flugbetrieb zu diesem Zeitpunkt über den betroffenen Friedhöfen ausgesetzt.
Zusammenfassung
- Im Mai und August sind Flüge bis 1.30 Uhr erlaubt.
- Im Juni und Juli sind Flüge bis 2.00 Uhr erlaubt.
- Pro Woche darf in den Hubschrauber-Koordinierungsgebieten an zwei Nächten geflogen werden.
- Für jeden Flugbetrieb nach 24.00 Uhr muss eine Ausgleichsnacht gewährt werden.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Luftwaffenamtes/Abteilung Flugbetrieb der Bundeswehr auch sämtliche Hubschraubereinheiten der Bundeswehr und der übrigen Alliierten Streitkräfte in der Bundesrepublik strikt an die genannten Flugzeiten gebunden sind. Dies gilt insbesondere für die Bundeswehrstandorte Roth, Penzing/Landsberg, Ottobrunn und Laubheim. Ähnliche Regelungen gelten für den zivilen Bereich, nämlich für die Bundespolizei (Bundespolizei-Fliegerstaffel/Süd in Oberschleißheim).