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Kirchenaustritt

Wenn Sie in Ansbach wohnen, beurkundet das Standesamt Ansbach Ihre Entscheidung aus einer Religionsgemeinschaft austreten. 

Austrittserklärung:

Ihren Austritt erklären Sie mündlich durch persönliche Vorsprache beim Standesamt. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass).

Eine schriftliche Erklärung ist nur möglich, wenn die Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt wurde. Die notariell beglaubigte Erklärung muss anschließend dem zuständigen Standesamt übersandt werden.

Eine schriftliche Erklärung durch einfachen Brief, per E-Mail oder auch mit nichtnotarieller Beglaubigung (z.B. Bürgeramt o.ä.) entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam vom Standesamt entgegengenommen werden

Kosten:

Die Gebühr für einen Kirchenaustritt beträgt 35 €, inklusive der Ausstellung einer Bescheinigung

Terminvereinbarung:

Ihre Austrittserklärung kann während der Öffnungszeiten ohne Termin aufgenommen werden.

Wirksamkeit:

Mit dem Tag der Entgegennahme beim Standesamt wird ihr Kirchenaustritt der Kirche gegenüber wirksam.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in die Austrittserklärung wirksam wurde.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • bei Kindern bis 14 Jahre ist zusätzlich eine Geburtsurkunde erforderlich.

Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen:

Unter 12 Jahren: Die sorgeberechtigten Eltern oder der gesetzliche Vertreter erklären  den Austritt für das Kind.

12 bis 14 Jahre: Das Kind muss den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigen Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären.

Ab 14 Jahren: Der/Die Jugendliche erklärt den Austritt selbst und alleine, ohne Zustimmung der Eltern oder den gesetzlichen Vertreter.

Hinweise:

  • Gemeinsam Sorgeberechtigte müssen zur Austrittserklärung des Kindes gemeinsam vorsprechen. Eine geteilte Austrittserklärung ist nicht möglich!
  • Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, ist ein Negativattest vorzulegen.