Waldwegebau
Damit land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig und sachgemäß bewirtschaftet werden können, muss ein dem Bedarf entsprechendes und auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnittenes Wegenetz vorhanden sein. Dieses Wegenetz besteht überwiegend aus öffentlichen und beschränkt öffentlichen ländlichen Wegen, bei denen die Baulast bei den Gemeinden liegt, sowie aus Eigentümerwegen, bei denen die Baulast bei den Grundstückseigentümern liegt.
Um die Wege auf Dauer gut befahrbar zu erhalten, müssen sie, der Beanspruchung entsprechend, regelmäßig gepflegt und instand gesetzt werden. Welche Materialien im Waldwegebau derzeit abfallrechtlich eingesetzt werden dürfen, regelt Nr. 29.3 der FAQs zur Ersatzbaustoffordnung des Bayerischen Landesamt für Umwelt, welche Sie hier finden: FAQs zur Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Anzeige- und Gestattungspflichten können sich jedoch auch aus dem Naturschutzrecht ergeben. Wenden Sie sich zur Abklärung hierzu bitte an die untere Naturschutzbehörde der Stadt Ansbach, unter Benennung von Flurstücksnummer und Gemarkung, wo die Verwendung erfolgen soll. Bei Waldwegebaumaßnahmen ist bzgl. der weiteren forstfachlichen Voraussetzungen eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ratsam. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an das für Sie zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ansbach, die Kontaktdaten finden Sie hier.
