Feuerungsanlagen
Der Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (zum Beispiel zentrale Heizung oder Kaminofen im Wohnhaus) ist in Deutschland durch die erste Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt. Hieraus ergeben sich unter anderem die einzuhaltenden Grenzwerte für die Abgase sowie die Ableitebedingungen für die Abgase. Ansprechpartner in der Stadt Ansbach ist hierbei das Umweltamt.
Feuerungsverordnung
Des Weiteren regelt die Feuerungsverordnung (FeuVO) beispielsweise Anforderungen an die Aufstellung von Feuerstätten oder die Brennstofflagerung. Die Anforderungen prüft in der Regel der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt zudem die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen. Fragen hierzu beantwortet das Ordnungsamt der Stadt Ansbach.
Energieeinsparverordnung
Für zentrale Feuerungsanlagen, welche beispielsweise mit Öl oder Gas betrieben werden, gelten zudem die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), diese vollzieht das Bauordnungsamt der Stadt Ansbach.
44. Bundesimmissionsschutzverordnung
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV:
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) im Sinne der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die Anzeige muss die folgenden Informationen enthalten:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände