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Artenschutz an Gebäuden

An vielen Gebäuden brüten auch in Ansbach Vögel wie Haussperlinge, Mehlschwalben, Hausrotschwanz, Mauersegler, Turmfalken und Dohlen. Sowohl die Tiere als auch deren Brutplätze sind naturschutzrechtlich geschützt. Danach ist es untersagt, die Tiere zu entnehmen, zu stören oder deren Brutquartiere zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 BNatschG).

An vielen, vor allem älteren Gebäuden nutzen auch unterschiedliche Fledermausarten wie Zwergfledermaus, Graues Langohr oder Abendsegler die Spalten und Dachstühle als Unter-schlupf und Fortpflanzungsstätte.

Bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden muss deshalb darauf geachtet werden, dass die die Vogelnistplätze oder Fledermausquartiere erhalten werden. Auch der Zugang zu den Quartieren darf nicht durch Baugerüste oder Planen versperrt werden.

Falls die Quartiere nicht erhalten werden können, ist eine Befreiung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) bei der zuständigen Höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) zu beantragen. Und zwar bevor mit den Maßnahmen begonnen wird. In der Regel ist ein positiver Bescheid mit Auflagen verbunden wie der Beachtung bestimmter Fristen oder dem Einbau von Ersatzquartieren. Vor Baubeginn sollte deshalb von einem Fachgutachter geprüft werden, ob Fledermaus- oder Gebäudebrüterquartiere am Haus vorhanden sind. Damit lassen sich die denkbare Anordnung eines Baustopps oder ein Bußgeldverfahren vermeiden.

Natürlich kann jede/r Hausbesitzer/in auch selbst aktiv werden und etwas zum Schutz der Stadtnatur beitragen, indem neue Quartiere für Gebäudebrüter oder Fledermäuse geschaffen werden. Hierzu gibt es auf dem Markt eine Reihe von Selbstbauanleitungen sowie fertige Quartiere von der Stange.