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Umwelt, © candy1812 - Fotolia

Anlagenüberwachung

Immissionsschutzrechtliche Anlagen nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung werden in regelmäßigen Abständen durch Emissionsmessungen und Betriebsbegehungen der Behörden überwacht.

Gemäß der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) ist die Stadt Ansbach verpflichtet, die Überwachungsberichte für Anlagen, die unter die Überwachungskriterien der oben genannten Richtlinie fallen, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Den Überwachungsbericht können Sie hier herunterladen:

Überwachungsbericht 2022 - Schlagmann Poroton GmbH Co. KG

Überwachungsprogramm der Stadt Ansbach für den Bereich Immissionsschutz

Genehmigungsbescheide:

Genehmigungsbescheid Schlagmann Poroton - 11. Juli 1996

Genehmigungsbescheid Schlagmann Poroton - 10. Januar 2006

Änderungsgenehmigung Schlagmann Poroton - 10. Juli 2023

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie).

Überwachungsprogramm der Kreisfreien Stadt Ansbach für den Bereich Immissionsschutz

Gemäß Paragraf 52a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Kreisfreien Stadt Ansbach sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ansbach liegenden Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Mittelfranken entwickelt. Die E-Anlagen im Stadtgebiet, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Die Kreisfreie Stadt Ansbach ist nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von

  • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
  • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
  • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
  • sonstige Anlagen, für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist in Anlage 2 detailliert und barrierefrei beschrieben. Paragraf 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 wiedergegebene Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw. 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem einjährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem dreijährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im zweijährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach Paragraf 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse wie z. B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden

Die Kreisfreie Stadt Ansbach legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach Paragrafen 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.

5. Überwachungsbericht

Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung nach Paragraf 52a Absatz 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z. B. umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Überwachungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.