Eingriffe in Natur und Landschaft
Im Bundesnaturschutzgesetzes werden Eingriffe in Natur und Landschaft definiert als Veränderungen von Grundflächen, Böden oder Grundwasser, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§14 BNatSchG).
Nach der „Eingriffsregelung“ (§§ 14ff BNatSchG) ist der Verursacher in der Pflicht, diese Eingriffe vorrangig zu vermeiden bzw. durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Kompensationsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederherstellen und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestalten. Die Maßnahmen müssen rechtlich gesichert werden und so lange zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt. Eine Kompensation ist eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes. Dies sind zum Beispiel Pflanzmaßnahmen, die Anlage von artenreichen Wiesen, Blühstreifen oder Tümpeln. Sind keine Maßnahmen möglich, ist die Kompensation in Geld zu leisten.
Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes gilt in Bayern die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV). Hierzu gibt es eine Reihe von Vollzugshinweisen und Arbeitshilfen.
Bei Eingriffen, die durch die Aufstellung von Bebauungsplänen vorbereitet werden, ist das Baurecht (§ 1a BauGB) anzuwenden. Neben der Möglichkeit eigener Satzungen können Kommunen den Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ verwenden.
Bei Eingriffsvorhaben muss der Verursacher (Vorhabenträger bzw. Bauherr) bzw. das Planungsbüro eine Kompensationsplanung (Landschaftspflegerischer Begleitplan o.ä.) vorlegen, in der der Eingriff bewertet, der Kompensationsbedarf ermittelt und konkrete Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dargestellt sind.