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Bücherregal, © Fotolia

Schulanmeldung 2024

Am Mittwoch, 13. März 2024 findet an den Grundschulen in der Stadt Ansbach die Schulanmeldung statt. Weitere Informationen auch für die Schulanmeldung für den Stadtteil Claffheim an der Albrecht-von-Eyb-Grundschule Burgoberbach finden Sie in der nachfolgenden Amtlichen Bekanntmachung.

I. Schulanmeldung an der Grundschule

Am Mittwoch, den 13. März 2024, findet an den Grundschulen in der Stadt Ansbach die Schulanmeldung statt. Die betroffenen Eltern erhalten durch die Schule schriftlich noch genauere Informationen (z.B. Uhrzeit) zur Anmeldung des jeweiligen Kindes.

Anzumelden sind alle Kinder, die im Schuljahr 2024/25 erstmals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30.09. dieses Jahres 6 Jahre alt sein werden, also spätestens am 30.09.2018 geboren sind.
Ferner werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch in den Monaten Oktober, November und Dezember geborene Kinder schulpflichtig, wenn auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Für nach dem 31.12.2018 geborene Kinder ist zusätzliche Voraussetzung ein schulpsychologisches Gutachten, das die Schulfähigkeit bestätigt.

Ein Kind, das am 30.09.2024 mindestens 6 Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Nähere Informationen erteilen die Schulleitungen der jeweiligen Sprengelschule.

Anzumelden sind ferner Kinder, die im vorigen Jahr den Einschulungskorridor wahrgenommen haben und vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen.

Die gesetzliche Regelung zum Einschulungskorridor sieht vor, dass Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.09.2024 6 Jahre alt werden, schulpflichtig werden können, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren an den Schulen ebenso wie alle anderen Kinder, vgl. insbesondere § 2 Grundschulordnung (GrSO). Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten der Kinder, die im o.g. Zeitraum sechs Jahre alt werden, und spricht eine Empfehlung bezüglich der Einschulung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann auf dieser Grundlage selbst, ob ihr schulfähiges Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 GrSO.
Auf die Möglichkeit der Rückstellung durch die Schule auch in diesem Fall gemäß Art. 37 Abs. 2 BayEUG wird hingewiesen.

Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule im Schuljahr 2023/2024 bis spätestens Dienstag, den 11.04.2024, schriftlich mitteilen. Eine Verlängerung dieser Frist ist – auch im Hinblick auf das weitere Verfahren an Schulen und Kindertageseinrichtungen – nicht möglich. Geben die Erziehungsberechtigten innerhalb dieser Frist gegenüber der Schule keine Erklärung ab, wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 GrSO.

Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen. Anzumelden ist auch jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache.

II. Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können von ihren Erziehungsberechtigten statt an der Sprengelschule unmittelbar an einer für das Kind geeigneten öffentlichen oder staatlich genehmigten privaten Förderschule angemeldet werden. Kinder mit besonderen Förderbedürfnissen im Bereich der allgemeinen Entwicklung, der sprachlichen Entwicklung oder im Erziehungsbereich können direkt zur Aufnahme in einer sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse an der Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule, Sonderpädagogisches Förderzentrum Ansbach, Rügländer Str. 1 b angemeldet werden. Im Übrigen gilt Abschnitt I entsprechend.
Bei Bedarf kann die Inklusionsberatung am Staatlichen Schulamt Ansbach in die Beratung einbezogen werden (Tel. 0981/4689033).

III. Schulanmeldung ist Pflicht

Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.

IV. In der Stadt Ansbach bestehen folgende Grundschulen:


a) Friedrich-Güll-Schule Ansbach, Grundschule Ost, Güllstr. 1
b) Karolinenschule Ansbach, Grundschule Süd, Karolinenstr. 27
c) Luitpoldschule Ansbach, Grundschule West, Feuchtwanger Str. 22
d) Weinbergschule Ansbach, Grundschule Nord, Breitstr. 22
e) Grundschule Meinhardswinden-Brodswinden
Ernst-Körner-Ring und Stadtweg 11
(Anmeldung für beide Standorte im Schulgebäude Ernst-Körner-Ring 1)
f) Grundschule Ansbach-Eyb, Kirchenweg 14
g) Grundschule Ansbach-Hennenbach, Fürstenstr. 2
h) Grundschule Ansbach-Schalkhausen, Kirchplatz 6

Förderschule:
Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule, Sonderpädagogisches Förderzentrum, Rügländer Str. 1 b, 91522 Ansbach.

Für den Stadtteil Claffheim der Stadt Ansbach erfolgt die Schulanmeldung an der Albrecht-von-Eyb-Grundschule Burgoberbach durch Rücksendung der übermittelten Einschulungsunterlagen in Absprache mit der Schulleitung.

Diese Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatl. Schulamt in der Stadt Ansbach.

Ansbach, 15.02.2024
gez. Thomas Deffner, Oberbürgermeister