An-, Um- und Abmeldung des Wohnsitzes
Sie sind in Ansbach zu-, weg- oder umgezogen?
Bitte beachten Sie auch die "Aktuellen Informationen“ zum Meldewesen!
An- und Ummeldungen können aufgrund der Regelungen im Bundesmeldegesetz nicht mit einem künftigen Datum erfolgen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer geplanten Vorsprache.
Wohnsitzan- oder -ummeldung
- persönlich
- mittels Online-Antrag
Sie benötigen:
- Personalausweis oder Reisepass
- für Kinder die Kinderausweise, Kinderreisepässe oder Geburtsurkunden
- Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters über den Einzug in die Wohnung
Wenn Sie nach Ansbach zugezogen oder in Ansbach umgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen persönlich beim Bürgerbüro anmelden.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Wohnsitzänderung per Online-Antrag voranzukündigen. Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegeben Daten werden online an uns übermittelt.
Für die Anmeldung selbst ist aber Ihre persönliche Vorsprache und Ihre rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich.
Bei Familien (Ehepaare, Kinder bis 18 Jahren) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen und/oder Reisepässen der anderen Familienmitglieder vorspricht.
Bei nichtehelichen Kindern oder Stiefkindern ist die Personensorge nachzuweisen. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern ist die Unterschrift beider Elternteile notwendig. Sollten hierbei Probleme auftauchen, wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt.
Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können sich gegenseitig bei der Anmeldung vertreten. Bitte legen Sie hierzu Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde vor.
Bei der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes gelten die obigen Ausführungen. Zu beachten ist aber, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz dort anmelden müssen, wo Sie sich überwiegend aufhalten. Im Zweifelsfall ist die Meldebehörde berechtigt eine taggenaue Auflistung Ihrer Aufenthaltszeiten von Ihnen zu verlangen.
Wohnsitzabmeldung
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird oder der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug möglich. Hierbei ist auch die Adresse im Ausland anzugeben. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde, die für die Haupt- oder die Nebenwohnung zuständig ist, erfolgen.