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Umwelt, © candy1812 - Fotolia

Artenschutz

Für viele wildlebende Arten ist nach wie vor der internationale Handel eine entscheidende Gefährdungsursache. Nur durch internationale Zusammenarbeit kann dieser Gefährdung entgegengewirkt werden, was letztendlich im Jahr 1973 zum Washingtoner Artenschutzabkommen führte. Das Ziel ist es, in Anhängen aufgeführte Tier- und Pflanzenarten vor übermäßiger Ausbeutung mit Import- und Exportrestriktionen durch den internationalen Handel zu schützen.

Meldepflicht
Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, unverzüglich anzumelden sind. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der Anschaffung bzw. nach der Geburt (bzw. sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen muss. Dabei muss neben dem Beginn einer Tierhaltung jedes später zusätzlich hinzukommende Tier dem Sachgebiet Umweltrecht der Stadt Ansbach angezeigt werden. Tiere, die weitergegeben werden, abhandenkommen oder sterben sind ebenfalls zu melden.
Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt als auch für den neuen Halter. Das heißt, der alte Besitzer meldet die Weitergabe, der neue Besitzer die Annahme des Tieres an die für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde.
Um Ihrer Meldepflicht nachzukommen, füllen Sie bitte das Meldeformular zur Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere vollständig aus und schicken es an die Untere Naturschutzbehörde.

Beachten Sie bitte, dass der Verstoß gegen die Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit ist und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die vollständige Meldung muss folgende Angaben über das Tier enthalten:

  • Art (deutscher u. wissenschaftlicher Name)
  • Anzahl der Tiere
  • Alter
  • Geschlecht
  • Kennzeichen (bei Ringen: neben der Nummer bitte auch angeben, ob geschlossener oder offener Ring)
  • Herkunft (siehe auch Nachweispflicht)
  • Standort
  • Verbleib (bei Weitergabe des Tieres)

Verwenden Sie bitte das Meldeformular für:

  • die An- bzw. Abmeldung von Tieren bei Erwerb (z.B. Kauf) bzw. Abgabe (z.B. Verkauf, Verlust durch Tod usw.)
  • Anmeldung von Nachzuchten unter Angabe der Elterntiere
  • Verlegung des Standortes der Tiere

Nachweispflicht
Neben der Meldepflicht sind Sie als Besitzer von besonders geschützten Tieren gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verpflichtet, die legale Herkunft und damit den legalen Besitz gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.
Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente erforderlich, die mit der Meldung vorgelegt werden müssen (CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen und Nachzuchtbestätigungen sind im Original vorzulegen).

Für die Schutzkategorie nach Anhang A der EG-Verordnung 338/97 (bzw. 3626/82 EGVO):

  • Vorlage der EG-Bescheinigung im gelben Original (bzw. der alten CITES-Bescheinigung im blauen Original)

Für die Schutzkategorie nach Anhang B der EG-Verordnung 338/97 (bzw. 3626/82 EGVO) sowie europäische Vogelarten:

  • Nachweisführung, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erworben wurden (z.B. durch Kaufvertrag, Nachzuchtbestätigung im Original, Importnummer, Importland, Tierausweis, alte CITES-Bescheinigung im blauen Original). Im Kaufvertrag sollen folgende Angaben enthalten sein: Art (deutsch und wissenschaftlich), Anzahl, Alter, Geschlecht, Kennzeichnung, Unterschrift und Anschrift von Käufer und Verkäufer

Für die Schutzkategorie nach Anlage 1 Spalte 1 BArtSchV:

  • Vorlage einer amtlich ausgestellten Meldebescheinigung
  • für Nachzuchten
  • Glaubhaftmachung der Nachzucht (z.B. Angabe der Elterntiere, Belegfotos, Angabe der Kennzeichen)