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Baustelle, © Katarzyna Bialasiewicz photographee.eu

Stadterneuerung

Bei städtebaulichen Missständen oder städtebaulicher Entwicklungsbedürftigkeit kann die Stadt Ansbach Gebiete zur Stadterneuerung ausweisen. In der Vergangenheit wurde in der Regel dann von Sanierungsgebieten gesprochen, mittlerweile hat sich der Begriff Stadterneuerung durchgesetzt. Das Baugesetzbuch spricht nach wie vor von städtebaulicher Sanierung.

Ziel der Stadterneuerung ist die Behebung städtebaulicher Missstände. Zu diesem Zweck werden Maßnahmen durchgeführt, die die ausgewiesenen Gebiete in dieser Hinsicht  verbessern oder umgestalten. Missstände können betreffen:

  • die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gebiet,
  • die Sicherheit der dort wohnenden und arbeitenden Menschen,
  • die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf ruhenden oder fließenden Verkehr,
  • die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion,
  • die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs.

Gleichzeitig dienen die Sanierungsmaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit. Ziele sind die

  • Entwicklung der baulichen Struktur entsprechend der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung und der sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernisse,
  • Unterstützung der Wirtschafts- und Agrarstruktur,
  • Anpassung der Siedlungsstruktur an die Erfordernisse des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen und der Bevölkerungsentwicklung,
  • Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile ,
  • Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und Berücksichtigung der Erfordernisse des Denkmalschutzes.

Grundlage des Beschlusses eines Sanierungsgebietes sind immer sogenannte vorbereitende Untersuchungen. Diese dienen der Prüfung, ob Missstände vorhanden und somit Stadterneuerung notwendig ist. Auf dieser Basis wird das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt, nach Abschluss der Durchführung der Sanierung ist die Satzung aufzuheben.

In der Folge sind in Sanierungsgebieten während der Durchführung bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge genehmigungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem

  • Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen,
  • Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs sowie
  • Ausschachtungen und Ablagerungen,
  • Beseitigung von baulichen Anlagen und
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
  • Verkauf eines Grundstücks,
  • Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
  • Bestellung von grundstücksbelastenden Rechten und
  • Grundstücksteilung.

Im Rahmen der Sanierung werden aus Städtebauförderungsmitteln investive Maßnahmen gefördert. Hierdurch können private Investitionen angeregt werden, die sich in erheblichem Ausmaß bewegen können, wie die Erfahrungen in Ansbach gezeigt haben. Bereits seit dem 3. Juli 1973 wird in Ansbach auf diese Weise die Stadtentwicklung betrieben – an diesem Tag wurde durch den Stadtrat der Geltungsbereich für das Sanierungsgebiet 1 förmlich festgelegt. Eine Übersicht über alle Sanierungsgebiete ist unter "Dokumente" abzurufen.