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ÖPNV, © maho - Fotolia

Verkehrszeichen der StVO zum Radverkehr

Gehweg 

Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.  Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Getrennter Geh- und Radweg

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

Radweg

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

Ausnahme von der Benutzungspflicht

Wenn als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege faktisch nicht benutzbar sind, z. B. wegen Vereisung, parkenden Fahrzeugen, wuchernden Pflanzen oder Ähnlichem, sind diese von der Benutzungspflicht ausgenommen. In diesen Fällen darf die Fahrbahn für Autos benutzt werden. Es darf allerdings nicht auf vom Radweg getrennte Flächen für den Fußverkehr ausgewichen werden.

Fahrradstraße

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.

Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.

Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen

Während Einbahnstraßen verkehrs- und stadtplanerisch ein wirkungsvolles Mittel darstellen, um den Kraftfahrzeugverkehr zu lenken, Schleichwege zu unterbinden oder Parkraum zu schaffen, stellen sie für Radfahrende häufig eine Unterbrechung wichtiger Routen und damit Umwege dar.

Daher hat die Stadt Ansbach ist die Stadt Ansbach bemüht möglichst viele Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freizugeben, um ein durchlässiges, attraktives und schnelles Radverkehrsnetz in Ansbach zu schaffen.

Am Beginn der Einbahnstraße wird der Fahrzeugverkehr auf den entgegenkommenden Radverkehr durch ein Zusatzschild hingewiesen. Am Ende der Einbahnstraße befindet sich unter dem „Verbot der Einfahrt“-Schild ein Zusatzschild, dass es dem Radverkehr gestattet, die Einbahnstraße in Gegenrichtung zu befahren.

Verkehrsberuhigter Bereich

In verkehrsberuhigten Bereichen müssen Fahrzeuge – also auch Radfahrende – Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Fußverkehr, der die ganze Breite der Straße nutzen darf, darf weder gefährdet noch behindert werden.

Fußgängerzone

Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht nutzen.

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Verbot für Radverkehr

Dieses Verkehrszeichen verbietet das Radfahren in der gesamten Straße, d. h. einschließlich der Fahrbahn und der Gehwege. Das Fahrrad darf jedoch geschoben werden.