Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Geschützte Biotope

Einige Biotope wie natürliche Gewässer, Röhrichte, Nasswiesen, Heiden, Trockenrasen, Auwälder, Streuobstbestände, artenreiches Grünland sind per Gesetz (§ 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG) geschützt. Danach sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können.

Hecken und Feldgehölze sind in der freien Natur ebenso geschützt (Art. 16 BayNatSchG). Danach ist das Roden, Abschneiden oder erhebliche Beeinträchtigen dieser Gehölze verboten. Die ordnungsgemäße Pflege, die den Bestand erhält, ist hingegen in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt. Ebenso schonende Pflegeschnitte und Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse (Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG und § 39 Abs. 5 BNatschG). Als ordnungsgemäße Heckenpflege gilt das abschnittsweise Auf-Stock-setzen oder das Plentern des Gehölzbestandes.

Für die Erhaltung und Pflege der Biotope können Naturschutz-Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Dabei besteht ein Rückkehrrecht zur alten Nutzung.

Gesetzlich geschützte Biotope sind i.d.R. in der amtlichen Biotopkartierung erfasst.