Thermische Nutzungsmöglichkeiten
Grundsätzlich wird zwischen zwei verschiedenen System unterschieden. Das offene System, bei dem das anstehende Grundwasser aus dem Boden entnommen und nach Wärmeentzug wieder eingeleitet wird und das geschlossene System, bei dem nur die umgebende Erdwärme genutzt wird.
Über eine Voranfrage beim Wasserwirtschaftsamt Ansbach können sich Interessierte über die grundsätzliche Möglichkeit thermischer Nutzungen bezogen auf das spezielle Grundstück informieren. Richten Sie diesbezügliche Fragen bitte unter Angabe der Flustücksnummer und Gemarkung mit einem amtlichen Lageplan (M 1 : 1.000) an die E-Mail-Adresse: poststelle@wwa-an.bayern.de .
Thermische Nutzung durch offene Systeme (Grundwasserwärmepumpen)
Bei der Nutzung einer GWWP (Grundwasserwärmepumpe) wird dem über einen Förderbrunnen zu Tage geförderten Grundwasser Wärme entzogen. Das abgekühlte Grundwasser wird anschließend wieder über einen Schluckbrunnen dem gleichen Grundwasserleiter zugeführt. Aus Gründen des Trinkwasserschutzes ist die Erschließung nur von oberflächennahem Grundwasser (1. Grundwasserstock) möglich; einer Nutzung des Grundwassers innerhalb eines Wasserschutzgebietes kann generell nicht zugestimmt werden.
Der Betrieb einer GWWP mittels oberflächennahem, ungespanntem Grundwasser stellt grundsätzlich einen erlaubnispflichtigen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand dar. Grundwasserwärmepumpen bis 50 kJ/s (= 50 KW) werden von Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 1 BayWG erfasst. Demnach gilt die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt, wenn die Wasserrechtsbehörde der Stadt Ansbach nicht innerhalb von drei Monaten über den entsprechenden Antrag entscheidet. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.
Bei einer Wärmenutzung bis zu 50 kJ/s muss der Antrag aus folgenden Unterlagen bestehen (Art. 70 Abs. 2 BayWG):
- Formloser Antrag
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Grundstücksgrenzen und Flurnummern sowie Eintragung der Brunnenstandorte
- Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen und ggf. des Absenktrichters und Angabe der verwendeten Wärmeträgerflüssigkeiten,
- bei Erdaufschlüssen (Förder- und Schluckbrunnen) zusätzliche Angaben der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung (Formblatt Anzeige eines Erdaufschlusses nach § 49 WHG für jeden der beiden Brunnen),
- Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
Verfahrensablauf
Bauherr möchte ein GWWP erstellen > (Voranfrage beim WWA) > Beauftragung eines Planers für die Errichtung einer GWWP (Heizungsbauer / Bohrunternehmer) > Erstellen der Antragsunterlagen für das Genehmigungsverfahren > Beauftragung eines PSW zur Begutachtung des Antrags > PSW erstellt Gutachten > Antragsunterlagen mit PSW-Gutachten werden bei der Unteren Wasserrechtsbehörde der Stadt Ansbach eingereicht > Untere Wasserrechtsbehörde erteilt Genehmigung auf Grundlage des PSW-Gutachtens > bestehen von Seiten der Unteren Wasserrechtsbehörde Unklarheiten, so ist PSW als Gutachtenersteller Ansprechpartner > Bescheid ergeht an den Bauherrn > GWWP-Anlage wird erstellt > baubegleitende Bauabnahme nach Art. 61 BayWG mit PSW-Abnahmeprotokoll > Abnahmeprotokoll bei der Unteren Wasserrechtsbehörde einreichen > Abschluss des Verfahrens durch die Untere Wasserrechtsbehörde
Thermische Nutzung durch geschlossene Systeme (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren)
Je nach Platzbedarf, Untergrundbeschaffenheit und hydrogeologischen Verhältnissen können unterschiedliche Erdwärmekollektorsysteme zum Einsatz kommen. Für die jeweilige Ausführungsart des geschlossenen Systems sind unterschiedliche rechtliche Verfahren erforderlich.
Erdwärmesonden
Erdwärmesonden sich Wärmetauscher im Untergrund und bestehen aus überwiegend vertikalen Bohrungen mehrere Meter tief, in die U-förmige Kunststoffrohre eingebracht werden. In diesen Rohren zirkuliert ein Wärmeträgermittel, das die Wärmeenergie aus dem Untergrund aufnimmt und zur Wärmepumpe ins Haus leitet.
Im Stadtgebiet Ansbach werden aufgrund der lokalen geologischen Verhältnisse bei der Errichtung einer klassischen Erdwärmesonde beim Bohren in der Regel Grundwasservorkommen erschlossen und deren Stauer durchteuft. Aus diesem Grund kann die Genehmigung hier nicht im Verfahren nach Art. 70 BayWG behandelt werden (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion s. A) Grundwasserwärmepumpe). Vielmehr ist hier ein wasserrechtliches Verfahren und eine Genehmigung durch die Untere Wasserrechtsbehörde der Stadt Ansbach mit Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamt Ansbach als amtlichen Sachverständigen erforderlich. Die Begutachtung kann in diesem Fall nicht durch einen anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft erfolgen
Vorauskünfte zur generellen Möglichkeit einer Erdwärmesondenbohrung sowie möglichen Bohrtiefen können beim Wasserwirtschaftsamt Ansbach eingeholt werden.
Erdwärmekollektoren
Flächen- oder Grabenkollektoren
Erdwärmekollektor sind Wärmetauscher im Boden und bestehen aus horizontal verlaufenden Kunststoffrohre unterhalb der örtlichen Frostgrenze. Mittels eines im geschlossenen Rohrsystem zirkulierenden Wärmeträgers, kann die durch Regen und Sonneneinstrahlung dem Boden zugeführte Wärmeenergie über das Wärmeträgermittel dem Untergrund entzogen und der Wärmepumpe im Haus zugeführt werden. Die Kollektorfläche im Garten darf jedoch nicht überbaut werden oder mit tief wurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden.
Erdwärmekörbe
Erdwärmekörbe fallen auch unter den generellen Begriff der Erdwärmekollektoren. Es handelt sich um vertikal eingebrachte spiralförmige geschlossene Systeme. Diese funktionieren wie die bereits oben erläuterten Erdwärmekollektoren. Erdwärmekörbe eignen sich für kleinere Flächen, dürfen jedoch auch nicht überbaut und wie oben genannt bepflanzt werden.
Bei Erdwärmekollektoren (Flächen- oder Grabenkollektoren sowie Erdwärmekörbe) wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
a) Einbau im Grundwasser/Grundwasserschwankungsbereich
Erfolgt der Einbau so, dass der Kollektor in das Grundwasser beziehungsweise in den Grundwasserschwankungsbereich reicht (z.B. vertikale Kollektoren oder Erdwärmekörbe), so ist damit der wasserrechtliche Tatbestand des Einbringens von festen Stoffen in das Grundwasser erfüllt. Für diese Anlagen (bis zu einer Wärmenutzung von 50 kJ/s (= 50 KW) ist ein Verfahren nach Art. 70 BayWG mit entsprechendem Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) für geschlossene Systeme erforderlich.
Bei einer Wärmenutzung bis zu 50 kJ/s muss der Antrag aus folgenden Unterlagen bestehen (Art. 70 Abs. 2 BayWG):
- Formloser Antrag
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Grundstücksgrenzen und Flurnummern sowie Eintragung der Brunnenstandorte
- Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der verwendeten Wärmeträgerflüssigkeiten,
- bei Erdaufschlüssen (Einbringen vom Kollektor/ der Kollektoren) zusätzliche Angaben der Eindringtiefe (Formblatt „Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmekollektoren),
- Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
►Verfahrensablauf Erdwärmekollektor im Grundwasser/Grundwasserschwankungsbereich
Bauherr möchte einen Kollektor einbauen > (Voranfrage beim WWA) > Beauftragung eines Planers für den Einbau der Kollektoranlage (Heizungsbauer / Bohrunternehmer) > Erstellen der Antragsunterlagen für das Genehmigungsverfahren > Beauftragung eines PSW zur Begutachtung des Antrags > PSW erstellt Gutachten > Antragsunterlagen mit PSW-Gutachten werden bei der Unteren Wasserrechtsbehörde der Stadt Ansbach eingereicht > Untere Wasserrechtsbehörde erstellt Bescheid auf Grundlage des PSW-Gutachtens > bestehen von Seiten der Unteren Wasserrechtsbehörde Unklarheiten, so ist der PSW als Gutachtenersteller Ansprechpartner > Bescheid ergeht an den Bauherrn > Kollektoranlage wird erstellt > baubegleitende Bauabnahme nach Art. 61 BayWG mit PSW-Abnahmeprotokoll > Abnahmeprotokoll bei der Unteren Wasserrechtsbehörde einreichen > Abschluss des Verfahrens durch die Untere Wasserrechtsbehörde
b) Einbau oberhalb des Grundwassers/Grundwasserschwankungsbereichs
Wird der Kollektor außerhalb des Grundwassers/ Grundwasserschwankungsbereichs eingebaut, z.B. flächiger Horizontalkollektor, liegt kein wasserrechtlicher Tatbestand vor, sodass die Genehmigungspflicht entfällt. Der für den Einbau erforderliche Erdaufschluss ist in diesen Fällen nicht sehr Tief (ca. 2 m unter Gelände), sodass zur Vereinfachung nur eine Anzeige nach § 49 WHG zu erstatten ist (s. hierzu Formblatt „Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmekollektoren“).
b) Einbau oberhalb des Grundwassers/Grundwasserschwankungsbereichs
Wird der Kollektor außerhalb des Grundwassers/Grundwasserschwankungsbereichs eingebaut, z.B. flächiger Horizontalkollektor, liegt kein wasserrechtlicher Tatbestand vor, sodass die Genehmigungspflicht entfällt. Der für den Einbau erforderliche Erdaufschluss ist in diesen Fällen nicht sehr Tief (ca. 2 m unter Gelände), sodass zur Vereinfachung nur eine Anzeige nach § 49 WHG zu erstatten ist (s. hierzu Formblatt „Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmekollektoren“).