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Freizeit und Erholung in der Natur


Freies Betretungsrecht, Wandern, Radeln und Reiten

Auf der Grundlage der bayerischen Verfassung (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV) hat jede/r das Recht, die Schönheit der Natur zu genießen und sich in der freien Natur zu erholen.

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (Art. 27 ff BayNatSchG) darf man hierfür alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen der Erholung, des Naturgenusses und der Freizeitgestaltung.

Das Betretungsrecht ist nicht beschränkt auf Wege und umfasst auch die Nutzung von Flächen, sofern hier keine Einschränkungen vorliegen. So dürfen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Als Nutzzeit gilt bei Ackerflächen die Zeit zwischen Saat bzw. Bestellung und Ernte, bei Grünland ist es die Zeit des Aufwuchses.

Radfahren und Reiten ist in der freien Natur verfassungsrechtlich garantiert, soweit es der Erholung dient. Die Benutzung ist aber beschränkt auf Wege, die sich dafür eignen. Querfeld-einfahren und -reiten ist somit ohne Zustimmung des Eigentümers verboten. Die Radfahrer und Reiter haben zudem die Pflicht, bei der Ausübung des Grundrechts pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen.

Darüber hinaus gehende Nutzungen wie zum Beispiel das Aufstellen von Wohnwagen, das Zelten oder das Übernachten im Freien sind vom Betretungsrecht nicht gedeckt und bedürfen der Zustimmung des Eigentümers und u.U. einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Art 25 LStVG).

Grillen und Feuer machen

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Oster-, Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Für Traditionsfeuer ist grundsätzlich die Genehmigung der Stadt und die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Bei offenen Feuern ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

  • keine Brandgefahr für die Umgebung
  • Mindestabstand von 100 Metern zu Wald und leicht entzündbaren Stoffen
  • ausreichende Abstände zu brennbaren Gebäudeteilen, Lagern mit brennbaren Stoffen und zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
  • Verwendung von ausschließlich unbehandelten Holz
  • das Feuer ist ständig durch geeignete Personen zu beaufsichtigen
  • bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen
  • bei Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein
  • übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen
  • Bei geringeren Entfernungen vom Wald als 100 m ist eine Erlaubnis der unteren Forstbehörde einzuholen

Hunde ausführen

Das Betretungsrecht schließt grundsätzlich das Hundeausführen mit ein. Allerdings ist es einschränkend verboten, Schutzgebieten mit Betretungsverboten, landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit, gesperrte Forstkulturen und Privatwege mit Hunden zu betreten. Zudem dürfen Hunde in Jagdrevieren nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Ein eventuelles Nachtstellen von geschützten Tieren ist zudem artenschutzrechtlich verboten.

In den Ansbacher Grünanlagen sind die Bestimmungen der Benutzungssatzung zu beachten. Danach ist es untersagt, Hunde frei laufen zu lassen und Hunde auf Kinderspielplätze mitzubringen.

Wo Hunde nicht ausgeführt werden dürfen, dürfen sie natürlich auch nicht ihr Geschäft verrichten. Dies gilt insbesondere auch für landwirtschaftliche Flächen und Grünflächen. Entfernen Sie am besten den Hundekot mit einer Tüte und entsorgen sie ihn in Hundetoiletten oder Ihrer Mülltonne.