Preisauszeichnung; Gewährleistung
Kurzbeschreibung
Wer Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen dafür wirbt, ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Anzugeben sind die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist außerdem der Preis für eine bestimmte Mengeneinheit eines Erzeugnisses (Grundpreis), z.B. pro Kilogramm oder Liter, anzugeben.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
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