Gefahrgutbeförderung; Ausnahmegenehmigungen, Fahrwegbestimmung im Straßenverkehr und weitere Zuständigkeiten
Kurzbeschreibung
Für den Bereich der Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Für die Erteilung von Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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