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Waffenhandel; Beantragung einer Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.

Beschreibung

Die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.

Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).

Sie müssen die erforderliche Fachkunde nachweisen. Dies gilt nicht, wenn Sie weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
  • Fachkundenachweis

Kosten

  • Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG: 100 bis  2.700 Euro
  • Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG: 50 bis 500 Euro
  • Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG: 100 bis 250 Euro

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 21a Waffengesetz (WaffG)
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 16.09.2019

Hinweise

Der Inhaber einer Erlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.