Tierische Nebenprodukte; Registrierung durch Betriebe und Beantragung einer Zulassung
Kurzbeschreibung
Redaktionell verantwortlich
Stand: 17.01.2020
Beschreibung
Nach den europaweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EU) 2017/625, (EU) 2019/624 und (EU) 2019/627 müssen Nutztiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung wird von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht oder Verantwortung auch von einem amtlichen Fachassistenten vorgenommen. Mit der Untersuchung wird festgestellt, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr genusstauglich ist.
Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Schlachttieruntersuchung muss am Schlachthof innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung vorgenommen werden. Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden hinaus, ist die Schlachttieruntersuchung zu wiederholen. Für Schlachttieruntersuchungen, die am Herkunftsort der Tiere durchgeführt werden, gelten ggf. andere Fristen.
Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle des Schlachttierkörpers und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine über die Spaltung hinausgehende Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Soweit erforderlich werden auch Laboruntersuchungen veranlasst. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als genusstauglich beurteilt und damit für den menschlichen Verzehr freigegeben.
Auch bei Hausschlachtungen muss eine Fleischuntersuchung und ggf. eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Teil eines umfassenden Kontrollsystems. Kontrollen finden statt:
• vor und nach dem Schlachten (Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
• als regelmäßige Hygieneüberwachung in Schlacht-, Fleischzerlege- und Fleischverarbeitungsbetrieben
• als anlassbezogene Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder als Nachkontrollen bei Beanstandungen.
Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, sorgt die zuständige Behörde für Mängelbeseitigung und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein bzw. gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Neben den regelmäßigen Routinekontrollen werden die zuständigen Behörden bei gemeldeten Beanstandungen - außerplanmäßig - sofort tätig.
Auskünfte über die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Landratsamt oder - bei kreisfreien Städten - von Ihrer Stadtverwaltung.
Erforderliche Unterlagen
- Betriebsspiegel für TNP-Betriebe (Formblatt siehe unter "Formulare")
- Lageplan
- Gebäudegrundrissplan
- Hygieneplan/Hygienezonen (Trennung "rein - unrein") inklusiv Personalwege
- Reinigungs- und Desinfektionsplan
- Maschinenplan inklusiv Materialfluss
- Abwasserplan
- Verfahrensbeschreibung
- Kopie der Gewerbeanmeldung für Betriebsstätte
- bei im Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern eingetragenen Unternehmen: Registerauszug
- Nachweis der Zuverlässigkeit (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Fassung vom 14.11.2009 - Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Fassung vom 26.02.2011