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Prostituierte; Gesundheitliche Beratung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt vor der Anmeldung wahrnehmen.

Beschreibung

Das Gesetz der Bundesregierung zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten und sieht in § 10 eine gesundheitliche Beratung für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zuständige Behörde vor. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen

  • der Krankheitsverhütung,
  • der Empfängnisregelung,
  • der Schwangerschaft und
  • der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs

einschließen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und nur zum Zwecke der Dolmetschung / Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die zuständige gesundheitlich beratende Behörde (Gesundheitsamt) stellt nach der Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

  1. Vor- und Nachname der beratenen Person,

  2. Geburtsdatum der beratenen Person,

  3. ausstellende Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und

  4. Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung

  • kann auf Wunsch auf Alias ausgestellt werden (Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Konsequenz: Die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung ist bei Erstberatung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. Alias in Betracht),
  • ist im gesamten Bundesgebiet gültig,
  • ist von der Prostituierte bzw. dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Diese Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter.

Voraussetzungen

Einzige Voraussetzung, um die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten ,ist die Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsgespräch.

Fristen

Für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung besteht gegebenenfalls bei einzelnen Gesundheitsämtern eine extra Sprechstunde mit gesonderter Terminvergabe.

Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei

  • Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
  • Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate zu erfolgen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann drei Monate lang für die erstmalige Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter genutzt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • ggf. Aliasbescheinigung

Kosten

Die gesundheitliche Beratung ist kostenfrei. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kostet 35 Euro.

Weiterführende Links

Prostituiertenschutzgesetz

Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die gesundheitliche Beratung zuständigen Stellen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: ..77c3b7244561b4af75ad993397b67b56

Verfahrensablauf

Die gesundheitliche Beratung wird durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) in den Kreisverwaltungsbehörden (staatliche und kommunale Gesundheitsämter) durchgeführt.

Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort fällt, an dem Sie Ihren Tätigkeitsschwerpunkt als Prostituierte oder als Prostituierter beabsichtigen, soweit dort die Prostitution zulässig ist. Es sind dabei nur Gesundheitsämter zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitution zulässig ist. In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern sowie in einzelnen weiteren größeren Gemeinden besteht durch Rechtsverordnung ein vollständiges Verbot der Prostitution. Deshalb sind nur Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk eine Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern besteht, in der die Prostitution nicht vollständig durch eine lokale Verbotsverordnung untersagt ist.

Hinweise

Erfolgt die erste Anmeldung vor dem 31. Dezember 2017, gilt die erste Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung bei Prostituierten ab 21 Jahre zwei Jahre (§ 37 Abs. 7 ProstSchG).

Bearbeitungsdauer

Die gesundheitliche Beratung dauert i.d.R. etwa eine Stunde. Die Bescheinigung wird im Anschluss ausgestellt.