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Jugendgerichtshilfe; Beantragung einer Förderung für Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit und Gewalt

Kurzbeschreibung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie für Projekte, die Hilfen für strafunmündige Kinder anbieten.

Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel, landesweit ein ausreichendes Angebot sozialpädagogischer Hilfen für gewaltgeneigte, von Straffälligkeit bedrohte oder bereits straffällig gewordene Kinder und Jugendliche zu schaffen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Staatlich gefördert werden die Personalkosten für das hauptamtliche Fachpersonal des Maßnahmeträgers.

Art und Höhe

Die Projektförderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als Personalkostenzuschuss.

Die Förderhöhe beträgt im

  • 1. und 2. Jahr bis zu 70 %
  • 3. Jahr bis zu 60 %
  • 4. Jahr bis zu 50 %
  • 5. Jahr bis zu 30 %
  • 6. Jahr bis zu 20 %

der zuwendungsfähigen Personalkosten 

Voraussetzungen

Zuwendungen können beantragt werden für:

  • die Durchführung ambulanter Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe (soziale Trainingskurse für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende, Täter-Opfer-Ausgleich, intensive - beratende - Begleitung der jugendlichen Straftäter vor und nach dem Jugendgerichtsverfahren - Betreuungshilfe, erzieherisch und jugendgemäß ausgestaltete Arbeitsleistungen, Sonderprojekte für bestimmte Zielgruppen),
  • die Gewährung sozialpädagogischer Hilfen für strafunmündige Kinder
  • die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: ..9bdd510b78639d0991b4c954caaffb93

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich bis 1. März eines jeden Jahres beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Dieses leitet den Antrag bis zum 1. April eines Jahres an die zuständige Regierung weiter.