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Innergemeinschaftlicher Handel mit bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen; Beantragung der Zulassung eines Betriebs

Kurzbeschreibung

Der Handel im europäischen Binnenmarkt mit bestimmten Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen setzt eine Zulassung der beteiligten Betriebe voraus.

Redaktionell verantwortlich

Regierung von Oberfranken (siehe BayernPortal)
Stand: 04.06.2019

Formulare

Beschreibung

Die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen setzt eine Zulassung beteiligter Betriebe nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) voraus. Das Verfahren ist antragsgebunden. Überprüft wird, ob die Einhaltung der einschlägigen tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen gewährleistet werden kann. Nutztiere, Nutz- und Zuchtgeflügel einschließlich Eintagsküken, Affen und Halbaffen, sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen sowie Bruteier) dürfen in andere EU-Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus einem entsprechend zugelassenen Betrieb stammen (z. B. EG Viehhandelsunternehmen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen; EG- Händlerställe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen; EG- Viehsammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer; Zoos, Wildparks und sonstige Einrichtungen mit Tierhaltung zu wissenschaftlichen oder Versuchszwecken oder zur Erhaltung von Tierarten oder –rassen).

Mit der Zulassung wird dem jeweiligen Betrieb eine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu veröffentlichende Zulassungsnummer zugeteilt.

Voraussetzungen

Nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) dürfen Nutztiere, Nutz- und Zuchtgeflügel einschließlich Eintagsküken, Affen und Halbaffen, sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen sowie Bruteier) in andere EU-Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus einem zugelassenen Betrieb stammen. Für die einzelnen Tiere, Erzeugnisse und Betriebe sind in Anlage 7 der BmTierSSchV die Rechtsnormen der EU aufgeführt, die beachtet werden müssen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Benennung der Tierart(en), der beabsichtigten Tätigkeiten und der betriebsverantwortlichen Personen
  • Betriebsspiegel
    (siehe Formblatt unter „Formulare“)
  • Handelsregisterauszug
  • Katasterplan
  • Grundrissplan mit Bezeichnung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen
  • Grundrissplan mit Einzeichnung der Personalwege
  • Grundrissplan Betriebsgelände mit Einzeichnung der Wege der Trans-portfahrzeuge und der Tiere sowie der Entsorgungswege
  • Hygienezonenplan
  • Pläne der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und Tierkörperentsorgung
  • Betriebliche Hygieneprogramme
    (Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfungsplan)
  • Betriebliche Gesundheitsprogramme
    (Besamungsstationen, Embryotransferstationen etc.)
  • Havariekonzept
    (z. B. Alarmplan mit Erreichbarkeitsdaten für Nottötungen, Verhalten im Tierseuchenfall, bei Stromausfall, bei sonstigen Störungen des normalen Betriebsablaufs)

Kosten

Kostenrahmen für Zulassung: zwischen 100,00 und 5.000,00 EUR (nach Verwaltungsaufwand)

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Diese überprüft und entscheidet, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten, tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Mit dem Zulassungsbescheid wird dem Betrieb eine Zulassungsnummer für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugeteilt, die gelistet und veröffentlicht wird.

Hinweise

Die zugelassenen Betriebe und Einrichtungen werden gelistet und veröffentlicht.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monate