Infektionsschutz; Anordnung der Absonderung von Personen
Kurzbeschreibung
Die Gesundheitsämter beraten Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder von ihr bedroht sind und treffen die zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen. Die Absonderung (Quarantäne) stellt eine solche Schutzmaßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz dar. Durch die Absonderung wird die Bewegungsfreiheit infektiöser oder vermutlich infektiöser Personen zeitweilig eingeschränkt und darf nur angeordnet werden, solange und soweit dies zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 08.10.2019
Stand: 08.10.2019