Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Dienstleistungen

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Berufsanerkennung; Beantragung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie einen beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben und in Bayern in Ihrem Beruf arbeiten möchten, dann können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.

Beschreibung

Für die Berufsausübung ist eine Anerkennung nur bei reglementierten Berufen zwingend erforderlich. Das sind Berufe wie Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge oder Gesundheits- und Krankenpfleger, bei denen die Ausübung durch besondere Vorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Ohne eine volle Gleichwertigkeit einschließlich der landesrechtlichen Spezifika ist eine Beschäftigung im jeweiligen Beruf nicht möglich.

Für nicht reglementierte Berufe (z. B. duale Ausbildungsberufe, akademische Qualifikationen in nicht reglementierten Berufen) muss grundsätzlich kein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Bei nicht reglementierten Berufen kann auch ein Bescheid helfen, der zwar nicht die Gleichwertigkeit, jedoch Teile der vergleichbaren Qualifikation bestätigt. Es liegt dann im Ermessen des Arbeitgebers, ob die Person dennoch eingestellt wird oder eine Weiterqualifizierung für die Tätigkeit notwendig ist.

Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden.

Es gibt in Bayern keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Zuständig ist grundsätzlich die Stelle, die auch für die Ausbildung im jeweiligen Beruf zuständig ist. In einigen Fällen wurden Zuständigkeiten bayern- bzw. bundesweit gebündelt. Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland". Dieses Portal unterstützt Sie auch bei der Suche nach dem richtigen Referenzberuf. Auch die Hotline des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter 030 / 1815-111 kann Fragen hierzu beantworten (in Deutsch und Englisch).

Sie können sich auch an eine der folgenden Beratungsstellen wenden. Eine umfangreiche Beratung rund um das Anerkennungsverfahren ist an folgenden Standorten möglich:

  • Augsburg: Tür an Tür - Integrationsprojekte gGmbH in Augsburg (Tel: 0821/4551090, E-Mail: anerkennungsberatung@tuerantuer.de)
  • Bamberg: bfz Bamberg (Tel: 0951/93224-612, E-Mail: anerkennungsberatung@bf.bfz.de)
  • Ingolstadt: bfz Ingolstadt (Tel: 0841/9815-212 und Tel: 0841/9815209, E-Mail:anerkennungsberatung@bf.bfz.de)
  • Landshut: bfz Landshut (Tel: 0871/96226-56, E-Mail: anerkennungsberatung@bf.bfz.de)
  • München: Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen in München (Tel: 089/233-33409, E-Mail: servicestelle-anerkennung.soz@muenchen.de)
  • Nürnberg: Zentrale Servicestelle zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Metropolregion Nürnberg, ZAQ (Tel: 0911/231-10552, E-Mail: anerkennungsberatung@stadt.nuernberg.de)
  • Regensburg: bfz Regensburg (Tel: 0941/40207-15 und Tel. 0941/40207-36, E-Mail: anerkennungsberatung@bf.bfz.de)
  • Würzburg: bfz Würzburg (Tel: 0931/304181-13, E-Mail: anerkennungsberatung@bf.bfz.de).

Weiterführende Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie im Internetportal "Anerkennung in Deutschland".

 

 

Voraussetzungen

Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die

  • im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung erworben hat und
  • beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachzuweisen hat. Wer keine nachweisbare ausländische Berufsqualifizierung erworben hat, kann keinen Antrag stellen. Berufserfahrung kann nur dann zum Ausgleich von Defiziten in der Ausbildung herangezogen werden, wenn überhaupt eine Qualifizierung im Ausland gemacht wurde. Voraussetzung für den Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist damit der Nachweis einer sogenannten "Primärqualifikation", die von einer autorisierten Stelle verliehen worden ist.

Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass der Antragssteller die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein, d. h. in abhängiger Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Beamter etc.) oder als Selbständiger (Unternehmer) arbeiten zu wollen.

Generell vermutet wird diese Erwerbstätigkeitsabsicht aufgrund der EU-Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) bei Antragstellern mit Wohnsitz in Bayern bzw. innerhalb der EU/EWR oder eines anderen Vertragsstaats sowie bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU, eines EWR-Vertragsstaates und eines anderen Vertragsstaats. Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Gründe widerlegt werden (z. B. Antragsteller erklärt, dass er Verfahren nur zur Klärung von Rentenansprüchen anstrebt).

Ansonsten muss die Absicht mittels geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Dies können sein:

  • Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit,
  • Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern (z. B. Bewerbungsschreiben, Absage von Arbeitgeber),
  • bei geplanter selbständiger Tätigkeit ein Geschäftskonzept oder eine nachgewiesene Kontaktaufnahme mit Gewerbeamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft oder einem Finanzierungsgeber.

Die Antragsteller müssen den Antrag grundsätzlich persönlich stellen. Bevollmächtigungen sind möglich. Nicht möglich ist hingegen die Antragstellung durch potenzielle Arbeitgeber.

Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
  • sonstige Befähigungsnachweise
    (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, in deutscher Sprache,
  • Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will
    (z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit) in deutscher Sprache. Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR oder sonstigen Vertragsstaats und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR oder sonstigen Vertragsstaats.
  • Sonstige Unterlagen können abhängig vom jeweiligen Beruf gegebenenfalls erforderlich werden, so zum Beispiel:
    • Meldebescheinigung
    • Spätaussiedler-Bescheinigung
    • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
    • Fächeraufstellung und Notenlisten der Ausbildung
    • sonstige Informationen zur Ausbildung im Ausbildungsstaat
    • Auskünfte zu Arbeitgebern
    • erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Die Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der zuständigen Stelle und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens.

Die Kosten (z. B. für Gebühren, Übersetzung und Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen) müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden. Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist. Neben dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist dabei insbesondere von Bedeutung, ob die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt individuell erforderlich ist. Gleiches gilt gegebenenfalls im Anschluss an das Anerkennungsverfahren für die Förderung von eventuell erforderlichen Anpassungsqualifikationen zum Ausgleich von Qualifikationslücken.

Weiterführende Informationen siehe unter Informationen - Berufsanerkennung - Gebühren und Auslagen.

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 13.01.2020

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden Qualifikation in Bayern (Referenzberuf) bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen. Wenn keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für die Gleichwertigkeitsprüfung vorhanden sind, können sog. Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Die Analyse der Qualifikationen des Antragstellers kann beispielsweise durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Prüfungen erfolgen.

Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Antragsteller rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten beschreibt die zuständige Stelle bei nicht reglementierten Berufen (z. B. dualen Ausbildungsberufen) die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Diese differenzierte Beschreibung des Qualifikationsstandes hilft den Fachkräften im Arbeitsmarkt und ermöglicht eine gezielte Weiterqualifizierung.

Bei reglementierten Berufen sind im Falle festgestellter wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen. Mit erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahmen werden die gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen.

Bearbeitungsdauer

Der Antragsteller erhält binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden. Wenn Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden, etwa weil keine Unterlagen vorgelegt werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt.