Kredite und Bürgschaften für schwerbehinderte Menschen und Kriegsbeschädigte
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) und Kriegsbeschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für; Kriegsopferfürsorge) können neben Beihilfen auch Darlehen erhalten. Das Gleiche gilt für Beschädigte, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Versorgung erhalten; es sind dies u. a. Wehrdienstbeschädigte (Wehrdienst), Zivildienstbeschädigte, ehemalige politische Häftlinge, Impfgeschädigte (Impfschäden, Hilfen bei), Opfer von Gewalttaten sowie Opfer politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR.
Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Darlehens richten sich nach persönlichen, wirtschaftlichen und örtlichen Verhältnissen, Art und Schwere der Schädigung oder Behinderung sowie Art und Umfang des Bedarfs.
Schwerbehinderte Menschen können Darlehen u. a. zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten oder behindertenfreundlichen Wohnung, zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit (Selbstständige, soziale Sicherung für) und für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen erhalten. Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichgestellte können Darlehen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeughilfen im Straßenverkehr), für die Gründung oder Erhaltung einer selbstständigen Existenz sowie für die Beschaffung von Hausrat und höherwertigen Gütern gewährt werden.
Besondere Vergünstigungen werden auch im Rahmen der Wohnraumförderung eingeräumt.
§ 102 Sozialgesetzbuch IX, §§25 ff. Bundesversorgungsgesetz, § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 4 Häftlingshilfegesetz, §§ 21, 22 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, § 60 Infektionsschutzgesetz, § 1 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Bezirke, bei Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte, an Impfgeschädigte, an Opfer von Gewalttaten sowie für Leistungen an schwerbehinderte Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Zentrum Bayern Familie und SozialesRechtsgrundlagen
- § 185 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- § 25 ff. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 80 Soldatenversorgungsgesetz
- § 4 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingsgesetz - HGG)
- § 21 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
- § 22 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG
- § 60 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 1 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 13.12.2019