Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
Kurzbeschreibung
Von den Verboten über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung der besonders und streng geschützten Tierarten können für einzelne Fälle Ausnahmen oder Befreiungen beantragt und erteilt werden.
Formulare
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
- Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV
Nach § 7 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung dürfen Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 08.04.2026
Stand: 08.04.2026
