Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Dienstleistungen

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

Kurzbeschreibung

Von den Verboten über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung der besonders und streng geschützten Tierarten können für einzelne Fälle Ausnahmen oder Befreiungen beantragt und erteilt werden.

Formulare

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
  • Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV
    Nach § 7 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung dürfen Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 08.04.2026