Was können Unternehmen zur Senkung der laufenden Kosten tun?
Als grundsätzliche Maßnahme zur Senkung laufender Kosten empfehlen wir den Unternehmen eine unverzügliche Meldung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, wenn Sie von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, die unmittelbar mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbunden sind.
Den Antrag finden Sie unter diesem Link: Finanzamt Bayern: Antrag auf Steuerstundung
Unternehmen können in finanziellen Notlagen Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls stunden lassen. Die Voraussetzungen dafür sind in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Eine Stundung setzt einen Antrag des Unternehmens voraus, über den die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle entscheidet. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Krankenkasse.
Angesichts der Einnahmenfälle sprechen Sie bitte mit Ihrem Vermieter, ob er in der gegenwärtigen Situation unterstützen kann.