Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Dienstleistungen

A B C D E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Kaminkehrerwesen; Informationen

Kurzbeschreibung

Die Aufgaben des Kaminkehrers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.

Beschreibung

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 ist das Kaminkehrerwesen novelliert worden, jedoch galt bis Ende 2012 auf Grund von Übergangsregelungen das bisherige Monopolsystem, wonach der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Kehrbezirk für alle Schornsteinfegerarbeiten allein zuständig war (Ausnahme: EU-Dienstleistungserbringer), weitgehend weiter.

Seit 01.01.2010 werden frei werdende Kehrbezirke ausgeschrieben und für sieben Jahre vergeben. Eine Übergangsregelung sah vor, dass bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister bis Ende 2014 in ihrem Bezirk bleiben. Zum 01.01.2015 erfolgte die öffentliche Ausschreibung dieser Bezirke.

Zum 01.01.2013 sind weitere maßgebliche Veränderungen eingetreten: Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (bisher Bezirksschornsteinfegermeister) sind nur noch einige hoheitliche Tätigkeiten vorbehalten (Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen, Ersatzvornahmen). Hinzu kommt die Aufgabe das Kehrbuch für diesen Bezirk zu führen und das fristgemäße Einhalten der Eigentümerpflichten zu prüfen.

Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen hoheitlichen Aufgaben gilt eine neue staatliche Gebührenordnung (siehe Rechtsgrundlagen Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO).

Für die nicht hoheitlichen Aufgaben hat am 01.01.2013 der Wettbewerb begonnen. Sie können durch jeden Betrieb durchgeführt werden, der handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt ist (siehe Leistung "Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung" unter "Verwandte Themen").

Die Preise für die sich im Wettbewerb befindlichen Schornsteinfegerarbeiten sind ab 2013 frei verhandelbar.

Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltungsbehörde, die Ihnen auch den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nennen kann.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 29.11.2019