Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Beschreibung
Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.
Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
- Antrag auf Erteilung / Änderung einer Waffenhandels-, Waffenherstellungs- oder Stellvertretungserlaubnis
Sie können die Erteilung bzw. Änderung einer Waffenhandels-, Waffenherstellungs- oder Stellvertetungserlaubnis online beantragen.
- Waffenschein
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit Waffenschein hier online zu beantragen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).
Sie müssen bei handwerksmäßiger Betriebsweise die erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllen.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
Verwandte Themen
- Waffenprüfung; Durchführung
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- Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person; Beantragung
- Europäischer Feuerwaffenpass; Beantragung
- Waffen und Munition; Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland
- Waffen; Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe
Hinweise
Der Inhaber einer Erlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wenn die gewerbsmäßige Waffenherstellung durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden soll, muss für diese Person eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird. Die Stellvertretererlaubnis ist an die zugehörige Waffenherstellungserlaubnis gebunden. Für eine Stellvertretererlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für eine Waffenherstellungserlaubnis.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 25.11.2024