Tierhaltung; Durchführung von Tierschutzkontrollen
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Kontrollen sind hierbei auch ohne konkreten Verdacht zulässig. Private Tierhaltungen unterliegen im Verdachtsfall einer Kontrolle durch das Veterinäramt.
Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
- Einrichtungen, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- Tierhandlungen,
- Tierbörsen
- Zirkusbetriebe und Tierschauen,
- Tierheime und ähnliche Einrichtungen,
- Organisationen, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) aus dem Ausland einführen und gegen Entgelt abgeben oder vermitteln,
- Gewerbsmäßige Hundetrainer,
- Gewerbsmäßige Bekämpfer von Wirbeltieren als Schädlinge
- Zoologische Gärten,
- Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Versuchstiere gezüchtet werden,
- Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Tierschutzgesetz genannten Zwecken verwendet werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden.
Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Palette reicht von der mündlichen Anordnung zur Beseitigung festgestellter Mängel bis zur Wegnahme der Tiere und das Einleiten von Bußgeldverfahren.
Formulare
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 VO (EG) 338/97 (Artenschutz Handel Antrag)
Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter ie besonders geschützten Arten fallen, unverzüglich anzumelden sind. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der Anschaffung bzw. nach der Geburt (bzw. sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen muss. Dabei muss neben dem Beginn einer Tierhaltung jedes später zusätzlich hinzukommende Tier dem Sachgebiet Umweltrecht der Stadt Ansbach angezeigt werden. Tiere, die weitergegeben werden, abhandenkommen oder sterben sind ebenfalls zu melden. Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt als auch für den neuen Halter. Das heißt, der alte Besitzer meldet die Weitergabe, der neue Besitzer die Annahme des Tieres an die für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Um Ihrer Meldepflicht nachzukommen, füllen Sie bitte das Meldeformular zur Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere vollständig aus und schicken es an die Untere Naturschutzbehörde.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.10.2023