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Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Kurzbeschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.

Ergänzungen

Ergänzungen von der Stadt Ansbach zur Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis:

Folgende Fristen gelten:

Frist für die Überprüfung im März : Abgabefrist der Antragsunterlagen jeweils zum 31.12. des Vorjahres

Frist für die Überprüfung im Oktober: Abgabefrist der Antragsunterlagen jeweils zum 30.06. des Vorjahres

Kosten:

Die Gebühr beträgt 250 Euro für den Bescheid; weitere Kosten durch das Gesundheitsamt werden separat berechnet

Online-Verfahren

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Erforderliche Unterlagen

Nachweise entsprechend den Voraussetzungen
(z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage

Fristen

keine

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 24.11.2024