Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Bücherregal, © Fotolia

Bildungspaket des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen, bei dem Mittagessen in der Kindertagesstätte, im Hort und in der Schule sowie bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.

Zukunftschancen für 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche

Das neue Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sind, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und ihnen bessere Lebens- und Entwicklungschancen eröffnen. Mit dem Bildungspaket können unter anderem Lernmaterialien und Förderungskosten bei Besuch einer weiterführenden Schule bezuschusst werden. Eine qualifizierte Lernförderung kann ermöglicht werden, wenn Kinder und Jugendliche in der Schule nicht mehr mitkommen. Dies ist ein großer Schritt zu mehr Motivation, mehr Bildung und mehr Chancen für die Zukunft der Kinder.

Kinder haben einen Anspruch auf das Bildungspaket, wenn ihre Eltern

•    leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (Arbeitslosengeld II oder    Sozialgeld)
•    Sozialhilfe
•    Wohngeld oder
•    den Kinderzuschlag bekommen.

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Dort wird es von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Auch bei Fragen der Regelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bleibt das Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dort stellen Sie Ihren Antrag und von dort wird Ihnen monatlich das Geld überwiesen.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten oder leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG sind, ist das Jobcenter nicht zuständig. Die kreisfreien Städte nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner. Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die Familienkasse übergangsweise die Anträge entgegen.