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Seelisch behinderte Kinder, Leistungen für

Beschreibung

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, erhalten je nach der besonderen Situation Eingliederungshilfen. Diese werden in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder anderen teilstationären Einrichtungen, durch qualifizierte Fachkräfte, geeignete Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt. Seelisch behindert können Kinder und Jugendliche beispielsweise sein, wenn das Kind oder der Jugendliche überaus große Ängste hat, von einer Ess-Störung (z. B. Magersucht) betroffen ist, Sprachprobleme hat oder einkotet oder einnässt und auf Grund dieser psychischen Belastungen und Besonderheiten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, etwa in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht, beeinträchtigt ist.

Zur Ausgestaltung der Hilfen siehe auch:

Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche

§ 35a Sozialgesetzbuch VIII

Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 05.12.2018