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Aufstiegsfortbildungsförderung

Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten nach dem Aufstiegs-fortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt. Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Beschreibung

Nach dem AFBG wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger gefördert, die eine abgeschlossene Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt (z. B. Fach- bzw. Betriebswirt, Techniker, Handwerks- oder Industriemeister). Auch Fortbildungen vor allem in den Gesundheits- und Pflegeberufen, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und mediengestützte Fort-bildungen sind teilweise förderfähig. Fortbildungsmaßnahmen, die auf Abschlüsse oberhalb des Niveaus der Meisterebene vorbereiten (z. B. Studiengänge), können nicht gefördert werden. 

Teilnehmer an Voll- und Teilzeitmaßnahmen erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Maßnahmebeitrag zur Finanzierung der Kosten der Lehrveranstaltung (30,5 Prozent als Zuschuss, darüber hinaus als Bankdarlehen), Alleinerziehende darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers und vom Einkommen seines Ehegatten abhängt. Vermögen des Auszubildenden bis 35.800 Euro bleibt anrechnungsfrei. 

Der Unterhaltsbeitrag wird zum Teil als Zuschuss und im Übrigen als zinsgünstiges Bankdarlehen gewährt. Schüler in Vollzeitausbildungen an Fachakademien und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und die auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten, haben ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem AFBG und denjenigen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Deutsche, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EU-Mitgliedstaaten.

Fristen

Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Der Unterhaltsbeitrag wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragsformblätter sind beim Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration, Nürnberger Straße 32 in Ansbach (3. Stock, Zimmer 3.29) erhältlich oder können als Online-Anträge auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung heruntergeladen werden.