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Gewässerrandstreifen – Start der Erhebungen im Landkreis und der Stadt Ansbach

In Bayern ist am 1. August 2019 die gesetzliche Regelung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) entlang natürlicher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich das Verbot, in einer Breite von mindestens fünf Metern von der Uferlinie (Gewässerrandstreifen), diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich.

An Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaats Bayern beträgt der Gewässerrandstreifen sogar zehn Meter Breite (Art. 21 Abs. 1 BayWG).

Vor allem an den Oberläufen ist es häufig schwer zu entscheiden, inwieweit das Rinnsal oder der Graben als randstreifenpflichtiges Gewässer anzusehen ist und die ackerbauliche Nutzung fünf Meter vom Gewässer abrücken muss. Die Wasserwirtschaftsämter wurden daher beauftragt, eine Gewässerkulisse für ganz Bayern zu erarbeiten. Die Kulisse dient Betroffenen als Hilfestellung und soll gerade in Fällen, in denen die Einstufung unklar ist, für Sicherheit und Klarheit sorgen.

Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat im Jahr 2022 die Gewässerstrecken in Stadt und Landkreis Ansbach ermittelt, an denen gemäß des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatschG) ein Gewässerrandstreifen anzulegen ist. Die Arbeiten sind nun abgeschlossen und die Ergebnisse sind auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach zur Vorabinformation einsehbar, dieser Link führt dorthin. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen zu diesem Thema. 

Die vorläufige Karte „Gewässerrandstreifen Stadt und Landkreis Ansbach“ sowie die aktuelle Pressemitteilung des Wasserwirtschaftsamts Ansbach können Sie in der Randspalte bzw, nachfolgend einsehen.

Weitere Informationen rund um das Thema „Gewässerrandstreifen“ mit veranschaulichenden Tabellen, der zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und Zeichnungen bzw. Darstellungen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Umwelt.

25.03.2022