Besonderer Artenschutz
Bei Eingriffsplanungen und Projektgenehmigungen sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen. Dies erfordert bei der Erarbeitung der Unterlagen entsprechende fachliche Ermittlungen, Prognosen und Bewertungen. Das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere bzw. von geschützten Pflanzen stehen dabei im Mittelpunkt und müssen im Zusammenhang mit den Wirkungen der geplanten Eingriffe bewertet werden. Dies umfasst u.a. Fragen zur Ermittlung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder lokalen Populationen sowie Prognosen zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder zur Erheblichkeit von Störungen. Diese Untersuchungen werden in Bayern als „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ – kurz als „saP“ bezeichnet.
Für die Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ist die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) zuständig, die sich bei ihrer Entscheidung insbesondere auch auf die Aussagen des saP-Gutachtens stützt. Aus rechtlicher Sicht spielen dabei Punkte wie das überwiegend öffentliche Interesse, das Fehlen zumutbarer Alternativen und der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen, der sich nicht verschlechtern darf, eine zentrale Rolle.