Naturschutz
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen insbesondere auch für künftige Generationen zu schützen. Dies ist in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) so geregelt und umfasst die dauerhafte Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Naturgüter sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. In diesem Sinn sollen Natur und Landschaft gepflegt, entwickelt und wo nötig wiederhergestellt werden.