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Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: ..564f74309a052c46dc88c37ab42abcac

Hinweise

Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:

  • eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr mit Staaten der EU und Staaten des EWR, die auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten berechtigt (sog. Kabotageverkehre),
  • eine sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa)
    -> zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für den Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221/57 76-0, Fax: 0221/57 76-1777, E-Mail: poststelle@bag.bund.de oder
  • eine sog. bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten
    -> zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/56 80-0, Fax: 0941/56 80-188.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnis frei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, anzumelden.