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Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.

Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).

§ 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.

Während die Aufstellung von Spielgeräten i.S.d. § 33c und § 33d GewO zusätzlich nach diesen Vorschriften erlaubnispflichtig ist, bedürfen die weiter in § 33i GewO genannten Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit keiner eigenständigen Erlaubnis.

Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden.

Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.

Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.

Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Hierbei werden insbesondere die Anforderungen des Mindestabstands von 250m zu anderen Spielhallen, das Vorliegen eines Sozialkonzeptes sowie das Werbe- und Informationskonzept geprüft.

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, Geeignetheit der Räume, Unbedenklichkeit des Betriebes

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Spielhallenerlaubnis: 150 bis 2.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/10)

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Rechtsgrundlagen

§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: ..5115f9941326fb313632bf5b48ba38b5

Bearbeitungsdauer

ca. 3 - 5 Wochen