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02.09.2022

Stadt Ansbach erlässt Allgemeinverfügung für ältere Holzfeuerungsanlagen

Die Stadt Ansbach hat zu Holzfeuerungsanlagen eine Allgemeinverfügung erlassen. Ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, dürfen aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Ansbach während der Heizperiode vom 4. September 2022 bis 31. März 2023 wieder in Betrieb genommen werden. Betroffen sind stillgelegte private Holzfeuerungen (zentrale Holzheizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen, beispielsweise Kachelöfen). Die Stadt Ansbach reagiert hiermit auf das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.

Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme ist, dass die Holzfeuerungsanlage noch nicht abgebaut wurde und durch die Wiederinbetriebnahme der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Zudem muss der Stadt Ansbach – Sachgebiet Umweltrecht – sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt werden.

Im Stadtgebiet Ansbach betrifft dies Schätzungen zufolge lediglich eine geringe Anzahl an älteren Holzfeuerungsanlagen. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.