Neuregelung der Grundsteuer in Bayern
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hat, wurde durch den bayerischen Landtag ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt demnach der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern zukünftig nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen und hat großen Anteil an der Finanzierung der lokalen Infrastruktur vom Straßenbau bis zur Ausstattung von Schulen und Kitas.
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Stadt Ansbach. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sogenannten Grundsteuermessbescheid. Der dort festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Grundsteuerbescheids von der Stadt Ansbach mitgeteilt. Die neuen Bescheide werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 zugehen.
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich. Angegeben werden muss auch die Flurstücksnummer, bei Fragen dazu ist das Staatliche Vermessungsamt in der Mozartstraße zuständig.
Die Grundsteuererklärung kann in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 elektronisch über das Portal „ELSTER - Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de abgegeben werden. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung nicht möglich sein, kann diese auch auf Papier eingereicht werden. Die Vordrucke hierfür sind im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de , beim Finanzamt oder bei der Stadt am Infoschalter des Bürgerbüros oder beim Sachgebiet Abgaben erhältlich. Weitere Informationen zum Erstellen der Grundsteuererklärung sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern sind online unter www.grundsteuer.bayern.de erhältlich. Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist zudem die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 16 Uhr telefonisch unter der Nummer 089 – 30 70 00 77 erreichbar.