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Neues Melderecht seit 01.11.2015

Am 01. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen haben wir hier für Sie kurz zusammengefasst.

Wohnungsgeberbestätigung

(auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt)

Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung.

Seit dem 01. November 2015 muss jede meldepflichtige Person bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorlegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgeber kann daher der Eigentümer oder der Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder eine vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Ein Formular für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie in der Randspalte.

Meldepflicht

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Seit dem 01. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird oder der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlen mit dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung, die Hauptwohnung oder die Nebenwohnung zuständig ist, erfolgen.

Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.