Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
Kurzbeschreibung
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
- Terminvereinbarung für Zulassungsangelegenheiten
Sie können einen Termin zur Zulassung, Abmeldung, bei Verlust / Diebstahl / Beschädigung von Papieren, für Zulassungsbestätigungen und Kennzeichen online vereinbaren.
- Kfz Auskunft Bankbrief
Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt. - Online Zulassungsbehörde
Sie könne die Außerbetriebsetzung oder Abmeldung eines Kraftfahrzeuges online beantragen.
Beschreibung
Wenn sich bei einem Kraftfahrzeug die Halterdaten etwa durch Wechsel des Wohnorts oder Betriebssitzes, Verkauf, Schenkung etc. ändern, besteht für Sie die Verpflichtung, die Halter- und Fahrzeugdaten bei der Zulassungsbehörde aktualisieren zu lassen. Bei einem Umzug oder Halterwechsel innerhalb von Deutschland können Sie (bei einem zugelassenen Fahrzeug) das bisherige Kennzeichen behalten. Sie können aber auch ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks beantragen.
Ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug oder Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk übernommen haben, können Sie sich nach einer Außerbetriebsetzung nicht erneut zuteilen lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Umschreibungen und Wiederzulassung können auch internetbasiert durchgeführt werden. Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie auch unter "Weiterführende Links".
Voraussetzungen
Bei einem Umzug müssen Sie der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn Sie das Kennzeichen wechseln wollen oder müssen, auch die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen.
Wechselt der Halter oder wird das Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, brauchen Sie eine Versicherungsbestätigung in elektronischer Form (eVB-Nummer).
Ändert sich das Kennzeichen müssen vorhandene noch gestempelte Kennzeichen zur Entwertung vorgelegt werden.
Falls mit der Zulassungsbescheinigung keine aktuelle Hauptuntersuchung nachgewiesen werden kann, ist ein neuer Prüfbericht vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung I und II (Fahrzeugbrief und -schein)
- Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung
(wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss) - amtliches Ausweispapier
- Kennzeichenschilder
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht)
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- ggf. Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes
- ggf. Vollmacht
- ggf. SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer (bei Wechsel des Halters oder des Zulassungsbezirks)
Zoll online - Zahlung der Kfz-Steuer - ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei der Zulassung des Kfz auf einen Minderjährigen
Rechtsgrundlagen
- § 15 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 16 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Außerbetriebsetzung - § 29 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Internetbasierte Erstzulassung - § 30 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internet
basierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 21.08.2024