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Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses oder Darlehens aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz beantragt werden.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 04.07.2019

Verfahrensablauf

Wenn Sie Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem DSchG beantragen wollen, müssen Sie an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i. d. R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragt die Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds:

  • Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geeignete Objekte aus.
  • Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die betroffene Gemeinde und die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und übermittelt diese dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
  • Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt die Freigabe zur Antragstellung (Teil II des Datenbogens) und leitet die Teile I und II des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde weiter. Der Denkmaleigentümer und das Landesamt für Denkmalpflege erhalten hiervon nachrichtlich eine Kopie. Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
  • Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil III des Datenbogens) und setzt diese parallel in Lauf.
    • Ein Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend den denkmalfachlichen Teil wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt.
    • Ein weiteres Exemplar von Teil III des Datenbogens betreffend die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers) wird mit den erforderlichen Unterlagen an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über mittelt. Der Unteren Denkmalschutzbehörde bleibt es freigestellt, dabei eine eigene Stellungnahme zur Zumutbarkeit beizufügen.
  • Das Landesamt für Denkmalpflege schließt die Bearbeitung nach Antragstellung mit Übersendung des abschließenden Prüfvermerks (Teil IV) des Datenbogens an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ab.
  • Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet abschließend über den Antrag und legt Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe der Zuwendung verbindlich fest.
  • Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt ggf. die Höhe der zustehenden Zuwendungen; es macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend.

Hinweise

Der Staat, zahlreiche Gemeinden und Gemeindeverbände sowie viele sonstige öffentliche oder private Einrichtungen fördern Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder teilweise auch durch Darlehen. Die Fördermöglichkeiten sind sehr vielfältig. Wenn Sie sich für eine solche Förderung interessieren, sollten Sie sich frühzeitig durch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) und/ oder das Landesamt für Denkmalpflege beraten lassen. Das Landesamt hält auch kostenloses Informationsmaterial bereit, das Sie gern abrufen können.

Bei den Behörden der staatlichen Denkmalpflege können neben Zuschüssen oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) auch Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege" unter "Verwandte Themen") beantragt werden.

Neben Zuschüssen und Darlehen können Sie häufig auch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die auf Denkmaleigentümer zugeschnitten sind. 

Steuervorteile nach dem Einkommensteuergesetz (EStG): Diese - indirekte - Förderung kann für einen Großteil der Erhaltungsmaßnahmen gewährt werden. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt stellt in der Regel das Landesamt für Denkmalpflege aus (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigungen für steuerliche Zwecke" unter "Verwandte Themen").