Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Dienstleistungen

A B C D E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Pflege, Hilfe zur

Beschreibung

Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.

Für die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. Bei stationärer Hilfegewährung kann unter Umständen ein Einsatz von Einkommen unter dieser Einkommensgrenze in Betracht kommen.

In der Kriegsopferfürsorge gelten günstigere Einkommensgrenzen.

Siehe auch:

Mehrgenerationenhäuser

Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei

§§ 61 ff. Sozialgesetzbuch XII, § 26c Bundesversorgungsgesetz

Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle; Bezirke

Rechtsbehelf

Kriegsopferfürsorge: (fakultatives) Widerspruchsverfahren
Sozialhilfe:
Widerspruch,
sozialgerichtliche Klage

Verwandte Themen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 19.12.2018