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Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde

Kurzbeschreibung

Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
  • Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
    Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration):
  • Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
    Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken):
  • Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
    Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention):
  • Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
    Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege):
  • Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
    Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.

Beschreibung

In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.  

Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.

Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".

Voraussetzungen

Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen Sie Zugang möchten.

Weiterführende Links

Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 17.04.2025